Vorstand und Beirat des Collegium Aegyptium
Ehrenvorsitzender

Prof. Dr.-Ing. Dr. phil. Frank Müller-Römer

1. Vorsitzende

Judith Mathes

2. Vorsitzende

Prof. Dr. Martina Ullmann

Schatzmeisterin

Ulrike Hlawatsch

Schriftführerin

Patricia Cichon

Beirat

Prof. Dr. Dieter Kessler

Angela Gresser 

Dr. Steffen Müller


 


S A T Z U N G

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen

COLLEGIUM AEGYPTIUM
FÖRDERKREIS DES INSTITUTS FÜR ÄGYPTOLOGIE DER LUDWIG-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT MÜNCHEN E. V.

Er hat seinen Sitz in München und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht München eingetragen.

§ 2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft, Forschung und Lehre am Institut für Ägyptologie der Ludwig-Maximilians-Universität München.
Der Verein beschafft hierzu Mittel und leitet diese weiter an das Institut für Ägyptologie der Ludwig-Maximilians-Universität München und vermittelt Patenschaften für Vorhaben, die dem Zweck Förderung von Wissenschaft, Forschung und Lehre an diesem Institut dienen.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen jeder Art werden.
Juristische Personen und Personenvereinigungen jeder Art erwerben durch ihren Beitritt nur eine Mitgliedschaft mit einer Stimme.

Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand und deren schriftliche Annahme durch den Vorstand erworben.

Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Entrichtung der von der Hauptversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge. Beitragsjahr ist das Kalenderjahr.

Die Mitgliedschaft erlischt:
a) bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen und Personenvereinigungen durch Liquidation oder Konkurs.
b) durch schriftliche Erklärung des Austritts an den Vorstand zum Ende eines Kalenderjahres und unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen.
c) durch Ausschluss, über den der Ausschuss entscheidet. Der Ausschluss ist zulässig, wenn ein Mitglied den Zwecken des Förderkreises entgegenwirkt. Gegen den Ausschluss ist Beschwerde innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Bekanntgabe des Ausschlusses zur nächsten Hauptversammlung möglich.

Bei ihrem Ausscheiden erhalten die Mitglieder keinerlei Rückerstattungen.

§ 5 Organe des Förderkreises

Die Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. der Ausschuss
3. die Hauptversammlung

§ 6 Der Vorstand ( im Sinne § 26 BGB )

Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. und 2. Vorsitzenden
b) dem Schriftführer
c) dem Schatzmeister

Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils allein.
Im Innenverhältnis gilt: Der Verein wird vertreten durch den ersten Vorsitzenden, wenn dieser verhindert ist, durch den zweiten Vorsitzenden.

Die Zuständigkeit des Vorstandes erstreckt sich auf alle Vereinsangelegenheiten, soweit deren Behandlung nicht dem Ausschuss oder der Hauptversammlung zugewiesen ist.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 3 seiner Mitglieder anwesend sind.

Der 1. Vorsitzende leitet alle Versammlungen des Vereins und entscheidet bei Abstimmungen im Falle der Stimmengleichheit durch seine Stimme.

Dem Schriftführer obliegt die Führung sämtlicher Protokolle und Bücher des Vereins mit Ausnahme der Kassenbücher. Er hat das Mitgliederverzeichnis zu führen und die schriftlichen Angelegenheiten des Vereins zu erledigen.

Dem Schatzmeister obliegt die gesamte Kassen- und Buchführung des Vereins.

Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

§ 7 Der Ausschuss

Der Ausschuss besteht aus den Mitgliedern des Vorstandes und 3 weiteren Vereinsmitgliedern als Beiräte.

Der Ausschuss soll grundsätzlich für alle wichtigen Vereinsangelegenheiten herangezogen werden. Er soll insbesondere bei größeren Geldausgaben gehört werden.

Der Ausschuss entscheidet:
a) in allen Fällen, in denen der Vorstand um eine Entscheidung, für die er zuständig wäre, nachsucht.
b) über die Ausschließung eines Mitgliedes.

Die Ausschusssitzungen sind nach Bedarf unter Bekanntgabe der Tagesordnung vom Vorsitzenden einzuberufen und müssen auf Antrag von 5 Ausschussmitgliedern einberufen werden. Der Ausschuss ist bei Anwesenheit von 5 Mitgliedern beschlussfähig. Bei Abstimmung entscheidet einfache Stimmenmehrheit. Die Führung eines Protokolls ist in allen Fällen erforderlich.

Die Mitglieder des Ausschusses üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

§ 8 Die Hauptversammlung

Mindestens einmal jährlich muss eine ordentliche Hauptversammlung (Mitgliederversammlung) abgehalten werden. Hierzu ist mindestens 2 Wochen vorher unter Bekanntgabe von Tagesordnung, Ort, Zeit durch Rundschreiben an alle Mitglieder des Vereins, an deren letztbekannte Anschrift, durch den Vorsitzenden einzuladen.

Außerordentliche Versammlungen können jederzeit in gleicher Form einberufen werden. Die Einberufung muss erfolgen, wenn mindestens 30 % der Mitglieder des Vereins dies schriftlich beantragen.

Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

Über die Verhandlung ist Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Anträge müssen schriftlich 4 Wochen vor der Versammlung dem Vorsitzenden vorliegen.

Die Hauptversammlung ist ausschließlich zuständig für:
1. Wahl der Vorstands- und Ausschussmitglieder
2. Erteilung der Entlastung für diese
3. Festsetzung des Beitrags für Mitglieder
4. Genehmigung der Jahresabrechnung und Bestellung von Prüfern
5. alle Angelegenheiten, die der Vorstand bzw. Ausschuss der Hauptversammlung zur Entscheidung vorlegt
6. Beschwerden im Falle von § 7 b
7. Satzungsänderungen
8. Auflösung des Vereins

§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Sämtliche Vereinsmitglieder haben Sitz und Stimme in der Hauptversammlung. Sie sind zur Teilname an allen Veranstaltungen des Vereins berechtigt. Jedes Mitglied kann in den Vorstand und Ausschuss gewählt werden. Stimmübertragung an ein anderes Mitglied durch Vollmacht ist zulässig.

Juristische Personen und Personenvereinigungen jeder Art üben ihre Rechte aus durch eine von ihnen zu benennende Einzelperson aus ihrem Vorstand oder der Zahl ihrer Mitglieder oder Gesellschafter. Hiervon abgesehen können sich juristische Personen und Personenvereinigungen jeder Art bei Ausübung ihres Stimmrechts nur durch andere Mitglieder vertreten lassen; die Vollmacht hierzu bedarf der schriftlichen Form.

Die Mitglieder sind verpflichtet, einen Jahresbeitrag zu leisten, dessen Höhe durch die ordentliche Hauptversammlung festgelegt wird, und sich für den Vereinszweck nach Kräften einzusetzen.

§ 10 Wahl der Vereinsorgane

Die Mitglieder des Vorstandes und Ausschusses werden auf die Dauer von 3 Jahren gewählt und zwar in getrennten Wahlgängen. Die Wahl erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Wiederwahl von ausscheidenden Ausschussmitgliedern ist zulässig. Falls sich während einer Amtszeit die Stelle irgendeines Ausschussmitgliedes erledigen sollte, wählt der Ausschuss unter sich einen Stellvertreter für den Rest der Amtszeit. Bei Ausscheiden von mehr als 2 Ausschussmitgliedern muss Zuwahl in einer Hauptversammlung erfolgen.

Alle Wahlen erfolgen schriftlich.

§ 11 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

Über Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck ordnungsgemäß einberufenen Hauptversammlung beschlossen werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung von Wissenschaft, Forschung und Lehre.

Zur Beschlussfähigkeit einer Hauptversammlung, die über Satzungsänderung oder Auflösung beschließen soll, ist die Anwesenheit von _ aller Mitglieder und zum Beschlusse selbst _ Stimmenmehrheit erforderlich.
Ist Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so muss innerhalb Monatsfrist eine zweite Hauptversammlung einberufen werden, die in jedem Falle beschlussfähig ist und mit _ Stimmenmehrheit entscheidet. Die Stimmabgabe kann durch Vertreter erfolgen, die ihre Vollmacht schriftlich beim Vorstand nachweisen müssen.

§ 12 Ehrenmitgliedschaft

Die Hauptversammlung kann Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, die mit repräsentativen und verantwortungsreichen Befugnissen ausgestattet sind, sowie herausragenden Persönlichkeiten der Ägyptologie die Ehrenmitgliedschaft antragen.
Ehrenmitglieder haben Stimmrecht auf der Hauptversammlung des Vereins und beratende Stimme auf den Sitzungen von Vorstand und Ausschuss.
Ehrenmitglieder müssen keine Mitgliedsbeiträge zahlen.

§ 13 Schlußbestimmungen

Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.

§ 14 Inkrafttreten

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 12.01.1999 und in der wiederaufgenommenen Gründungsversammlung vom 09.03.1999 errichtet.